AGB

I.   Geltungsbereich  
1.  Die  nachstehenden  Verkaufsbedingungen  gelten  für  alle  zwischen  dem  Auftraggeber  und  uns 
geschlossenen  Verträge  über  die  Lieferung  von  Waren  und  Erbringung  von  Dienstleistungen. 
Spätestens mit Entgegennahme der Lieferung oder Leistung gelten unsere Geschäftsbedingungen 
als angenommen.  

2.  Die Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch 
wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden oder auf sie Bezug genommen wird, 
sie aber dem Besteller bei einem unsererseits bestätigten Auftrag zugegangen sind. Abweichende 
Bedingungen  des  Bestellers,  die  wir  nicht  ausdrücklich  anerkennen,  sind  für  uns  unverbindlich, 
auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Die nachstehenden Verkaufsbedingungen 
gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des 
Bestellers die Bestellung des Bestellers vorbehaltlos ausführen. Abweichende Nebenabreden oder 
Bedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. 

3.  In den Verträgen sind alle Vereinbarungen, die zwischen dem  Besteller und uns zur Ausführung 
der Kaufverträge getroffen wurden, schriftlich niedergelegt. 

II.  Angebot und Vertragsschluss 
1.  Eine Bestellung des Bestellers, die als Angebot zum Abschluss eines Kauf- oder Werkvertrages zu 
qualifizieren  ist,  können  wir  innerhalb  von  zwei  Wochen  durch  Übersendung  einer  Auftrags-
bestätigung  oder  durch  Zusendung  der  bestellten  Produkte  innerhalb  der  gleichen  Frist 
annehmen. 

2.  Unsere Angebote auch in Listen und Katalogen sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, 
dass wir diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben. Gleiches gilt für Proben, Muster und 
Abbildungen.   

3.  Liefer-,  Werk-,  oder  Kaufverträge  werden  für  uns  erst  durch  die  schriftliche  Bestätigung 
verbindlich.  Offensichtliche  Irrtümer,  Schreib-  und  Rechenfehler  sind  unverbindlich.  Sollten 
bestimmte  Modelle  oder  zu  verwendende  Materialien  wegen  Betriebsumstellung  oder  anderen 
Gründen nicht mehr hergestellt werden, hat der Besteller keinen Anspruch auf Lieferung. 

4.  An  allen  Abbildungen,  Kalkulationen,  Zeichnungen  sowie  anderen  Unterlagen  auch  in  elektro-
nischer Form, behalten wir uns unsere Eigentums-, Urheber- sowie sonstige Schutzrechte vor. Der 
Besteller darf diese nur mit unserer schriftlichen Einwilligung an Dritte weitergeben, unabhängig 
davon, ob wir diese als vertraulich gekennzeichnet haben. 

5.  Bei  Kauf  und  sofortiger  Abnahme  von  Waren  ab  Lager  gilt  der  Lieferschein  als  Auftrags-
bestätigung. 

6.  Grundlage  des  Vertrags  ist  die  vom  Besteller  zugesicherte  Fähigkeit,  sämtliche  uns  gegenüber 
bestehende  Verpflichtungen  einschließlich  der  aus  diesem  Vertrag  resultierenden  erfüllen  zu 
können. Die Unrichtigkeit dieser Zusicherung berechtigt uns, von sämtlichen Verträgen mit dem 
Besteller zurückzutreten. 

7.  Im Falle eines Rücktritts von einem zustande gekommenen und unterzeichneten Vertrag werden 
30% der vereinbarten Auftragssumme zur Deckung von angefallenen Kosten und Auslagen fällig. 

8.  Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung abzutreten.
 
III. Zahlungsbedingungen 
1.  Unsere Preise gelten ab Werk ohne Verpackung, wenn in der Auftragsbestätigung nichts anderes 
festgelegt wurde. Sie gelten nur dann als Festpreise, wenn sie ausdrücklich als solche vereinbart 
wurden. In unseren Preisen ist die gesetzliche Mehrwertsteuer nicht eingeschlossen. Diese werden 
wir  in  der  gesetzlichen  Höhe  am  Tage  der  Rechnungsstellung  in  der  Rechnung  gesondert 
ausweisen.  

2.  Montagekosten  sind  im  Objektpreis  nicht  enthalten,  sondern  werden  gesondert  berechnet. 
Montagetermine haben für die Bezahlung keine aufschiebende Wirkung. 

3.  Rechnungen  gelten  als  anerkannt,  wenn  ihnen  nicht  binnen  10  Tagen  schriftlich  widersprochen 
wurde. 

4.  Grundlage der vereinbarten Preise sind die laufenden Betriebskosten, Steuern, Löhne und sonstige 
betriebsbedingten  Ausgaben.  Treten  hinsichtlich  dieser  Kosten  zwischen  Auftragserteilung  und 
Lieferung oder Ausführung Erhöhungen ein, so sind wir berechtigt, die Preise angemessen und mit 
Nachweis  zu  erhöhen.  Dem  Besteller  steht  aus  diesem  Grunde  kein  Rücktritts-  oder 
Leistungsverweigerungsrecht zu. 

5.  Ein Skontoabzug ist nur bei einer besonderen schriftlichen Vereinbarung zwischen uns und dem 
Besteller  zulässig.  Der  Preis  ist  netto  (ohne  Abzug)  sofort  mit  Eingang  der  Rechnung  bei  dem 
Besteller  zur  Zahlung  fällig,  soweit  sich  aus  der  Auftragsbestätigung  kein  anderes  Zahlungsziel 
ergibt.  Eine  Zahlung  gilt  erst  dann  als  erfolgt,  wenn  wir  über  den  Betrag  verfügen  können.  Im 
Falle  von  Scheckzahlungen  gilt  die  Zahlung  erst  als  erfolgt,  wenn  auf  den  eingelösten  Scheck 
tatsächlich eine Gutschrift erfolgt. 

6.  Gerät der Besteller mit einer Zahlung in Verzug, gelten die gesetzlichen Regelungen. Bei Verzug 
oder  sonstigen  bekannt  gewordenen  Umständen,  die  geeignet  sind  die  Kreditwürdigkeit  des 
Bestellers  herabzusetzen,  werden  sämtliche  unsererseits  erhobenen  Forderungen  gegen  den 
Besteller  ohne  Rücksicht  auf  besondere  Zahlungsvereinbarungen  sofort  fällig.  Darüber  hinaus 
haben  wir  das  Recht,  von  noch  nicht  ausgeführten  Verträgen  zurückzutreten,  ausstehende 
Lieferungen auszusetzen oder nur gegen Vorauszahlung zu erfüllen. 

7.  Im  Falle  der  Zahlungsstockung,  der  Zahlungsunfähigkeit,  Vergleich,  Insolvenz,  Fusion,  Koope-
ration  etc.  sind  vorher  gesondert  vereinbarte  Sonderkonditionen  (Rabatte  und  Zahlungsbedin-
gungen) von vorneherein ungültig und durch uns neu festzusetzen. Dies gilt auch für Ware, die 
zurückgegeben  wird  und  gutgeschrieben  ist.  Der  Wert  solcher  gutzuschreibender  Ware  wird 
deshalb von uns allein bestimmt. 

8.  Der  Besteller  ist  zur  Aufrechnung,  auch  wenn  Mängelrügen  oder  Gegenansprüche  geltend 
gemacht  werden,  nur  berechtigt,  wenn  die  Gegenansprüche  rechtskräftig  festgestellt,  von  uns 
anerkannt  wurden  oder  unstreitig  sind.  Zur  Ausübung  eines  Zurückbehaltungsrechts  ist  der 
Besteller nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. 

9.  Wir sind berechtigt, Zahlungen des Bestellers zunächst für ältere Forderungen einschließlich der 
Zinsforderungen und Kostenerstattungsansprüche zu verrechnen. 

IV. Liefer- und Leistungszeit 
1.  Liefertermine  oder  Fristen,  die  nicht  ausdrücklich  als  verbindlich  vereinbart  worden  sind,  sind 
ausschließlich unverbindliche Angaben. Die von uns angegebene Lieferzeit beginnt erst, wenn die 
technischen  und  kaufmännischen  Fragen  abgeklärt  sind.  Ebenso  hat  der  Besteller  alle  ihm 
obliegenden  Verpflichtungen  ordnungsgemäß  und  rechtzeitig  zu  erfüllen.  Betriebsstörungen, 
Rohstoffmangel, Streiks sowie Ereignisse höherer Gewalt – auch bei Zulieferern, berechtigen uns 
als auch den Besteller, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder die Vornahme der 
vertraglichen Leistung bis nach Behebung der Hindernisse angemessen auszusetzen.   

2.  Handelt es sich bei dem zugrunde liegenden Vertrag um ein Fixgeschäft i.S.v. § 286 Abs. 2 Nr. 4 
BGB oder von § 376 HGB, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Gleiches gilt, wenn 
der Besteller infolge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs berechtigt ist, den Fortfall seines 
Interesses  an  der  weiteren  Vertragserfüllung  geltend  zu  machen.  In  diesem  Fall  ist  unsere 
Haftung  auf  den  vorhersehbaren,  typischerweise  eintretenden  Schaden  begrenzt,  wenn  der 
Lieferverzug  nicht  auf  einer  von  uns  zu  vertretenden  vorsätzlichen  Verletzung  des  Vertrages 
beruht, wobei uns ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist. 
Ebenso  haften  wir  dem  Besteller  bei  Lieferverzug  nach  den  gesetzlichen  Bestimmungen,  wenn 
dieser  auf  einer  von  uns  zu  vertretenden  vorsätzlichen  oder  grob  fahrlässigen  Verletzung  des 
Vertrages  beruht,  wobei  uns  ein  Verschulden  unserer  Vertreter  oder  Erfüllungsgehilfen 
zuzurechnen  ist.  Unsere  Haftung  ist  auf  den  vorhersehbaren,  typischerweise  eintretenden 
Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen 
Verletzung des Vertrages beruht.  

3.  Für den Fall, dass ein von uns zu vertretender Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer 
wesentlichen Vertragspflicht beruht, wobei uns ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungs-
gehilfen zuzurechnen ist, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass 
in  diesem  Fall  die  Schadensersatzhaftung  auf  den  vorhersehbaren,  typischerweise  eintretenden 
Schaden begrenzt ist. 

4.  Ansonsten  kann  der  Besteller  im  Falle  eines  von  uns  zu  vertretenden  Lieferverzugs  für  jede 
vollendete  Woche  des  Verzugs  eine  pauschalierte  Entschädigung  i.H.v.  3  %  des  Lieferwertes, 
maximal jedoch nicht mehr als 15 % des Lieferwertes, geltend machen. 

5.  Eine weitergehende Haftung für einen von uns zu vertretenden Lieferverzug ist ausgeschlossen. 
Die  weiteren  gesetzlichen  Ansprüche  und  Rechte  des  Besteller,  die  ihm  neben  dem  Schadens-
ersatzanspruch wegen eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs zustehen, bleiben unberührt. 

6.  Wir  sind  zu  Teillieferungen  und  Teilleistungen  jederzeit  berechtigt,  soweit  dies  für  den  Kunden 
zumutbar ist. 

7.  Kommt der Besteller in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz des entstehenden Schadens 
und  etwaiger  Mehraufwendungen  zu  verlangen.  Gleiches  gilt,  wenn  der  Besteller  Mitwirkungs-
pflichten schuldhaft verletzt.  Mit Eintritt des Annahme- bzw. Schuldnerverzuges geht die Gefahr 
der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Besteller über.  

V.  Gefahrübergang – Versand/Verpackung 
1.  Verladung  und  Versand  erfolgen  unversichert  auf  Gefahr  des  Bestellers.  Wir  werden  uns 
bemühen,  hinsichtlich  Versandart  und  Versandweg  Wünsche  und  Interessen  des  Bestellers  zu 
berücksichtigen; dadurch bedingte Mehrkosten – auch bei vereinbarter Frachtfreilieferung – gehen 
zu Lasten des Bestellers. 

2.  Wir  nehmen  Transport-  und  alle  sonstigen  Verpackungen  nach  Maßgabe  der  Verpackungs-
verordnung nicht zurück; ausgenommen sind Paletten. Der  Besteller hat für die Entsorgung der 
Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen. 

3.  Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden  des  Bestellers verzögert, so lagern wir die 
Waren auf Kosten und Gefahr des Bestellers. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereit-
schaft dem Versand gleich. 

4.  Auf Wunsch und Kosten des Bestellers werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung 
absichern.  

VI. Gewährleistung/Haftung 
1.  Unsere  Haftung  erstreckt  sich  grundsätzlich  auf  eine  dem  Stand  der  Technik  entsprechende 
Mangelfreiheit unserer Produkte. Unsere Haftung ist ausgeschlossen:  
a)  wenn unsere Produkte vom Kunden oder Dritten nicht sachgerecht gelagert, eingebaut, in 
Betrieb genommen oder genutzt werden,  
b)  bei natürlichem Verschleiß,  
c)  bei nicht ordnungsgemäßer Wartung,  
d)  bei Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel,  
e)  bei Schäden, die durch Reparaturen oder sonstige Arbeiten Dritter entstehen, die von uns 
nicht ausdrücklich genehmigt wurden. 

2.  Mängelansprüche  des  Bestellers  bestehen  nur,  wenn  der  Besteller  seinen  nach  §  377  HGB 
geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. 

3.  Bei berechtigten Mängelrügen, sind wir unter Ausschluss der Rechte des Bestellers, vom Vertrag 
zurückzutreten oder den Preis herabzusetzen (Minderung), zur Nacherfüllung verpflichtet, es sei 
denn,  dass  wir  aufgrund  der  gesetzlichen  Regelungen  zur  Verweigerung  der  Nacherfüllung 
berechtigt sind. Der Besteller hat uns eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren. Die 
Nacherfüllung  kann  nach  Wahl  des  Bestellers  durch  Beseitigung  des  Mangels  (Nachbesserung) 
oder  Lieferung  einer  neuen  Ware  erfolgen.  Wir  tragen  im  Falle  der  Mangelbeseitigung  die 
erforderlichen Aufwendungen, soweit sich diese nicht erhöhen, weil der Vertragsgegenstand sich 
an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort befindet. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, kann 
der  Besteller  nach  seiner  Wahl  Herabsetzung  des  Preises  (Minderung)  verlangen  oder  den 
Rücktritt vom Vertrag erklären. Die Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als 
fehlgeschlagen, soweit nicht aufgrund des Vertragsgegenstands weitere Nachbesserungsversuche 
angemessen und dem Besteller zumutbar sind. Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden 
Bedingungen wegen des Mangels kann der Besteller erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung 
fehlgeschlagen  ist.  Das  Recht  des  Bestellers  zur  Geltendmachung  von  weitergehenden 
Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt hiervon unberührt.  

4.  Die  Gewährleistungsansprüche  des  Bestellers  verjähren  ein  Jahr  nach  Ablieferung  der  Ware  bei 
dem Besteller, es sei denn, wir haben den Mangel arglistig verschwiegen; in diesem Fall gelten die 
gesetzlichen Regelungen.  

5.  Wir haften  unabhängig  von den nachfolgenden Haftungsbeschränkungen nach den gesetzlichen 
Bestimmungen  für  Schäden  an  Leben,  Körper  und  Gesundheit,  die  auf  einer  fahrlässigen  oder 
vorsätzlichen Pflichtverletzung von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungs-
gehilfen  beruhen,  sowie  für  Schäden,  die  von  der  Haftung  nach  dem  Produkthaftungsgesetz 
umfasst werden. Für Schäden, die nicht von Satz 1 erfasst werden und die auf vorsätzlichen oder 
grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist von uns, unseren gesetzlichen Vertreter oder 
unseren Erfüllungsgehilfen beruhen, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. In diesem 
Fall  ist  aber  die  Schadensersatzhaftung  auf  den  vorhersehbaren,  typischerweise  eintretenden 
Schaden begrenzt, soweit wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen nicht 
vorsätzlich gehandelt haben. In dem Umfang, in dem wir bezüglich der Ware oder Teile derselben 
eine  Beschaffenheits-  und/oder  Haltbarkeitsgarantie  abgegeben  haben,  haften  wir  auch  im 
Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder 
Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haften wir allerdings nur dann, 
wenn  das  Risiko  eines  solchen  Schadens  ersichtlich  von  der  Beschaffenheits-  und  Haltbarkeits-
garantie erfasst ist. 

6.  Wir haften auch für Schäden, die wir durch einfache fahrlässige Verletzung solcher vertraglichen 
Verpflichtungen  verursachen,  deren  Erfüllung  die  ordnungsgemäße  Durchführung  des  Vertrages 
überhaupt  erst  ermöglicht  und  auf  deren  Einhaltung  der  Besteller  regelmäßig  vertraut  und 
vertrauen  darf.  Wir  haften  jedoch  nur,  soweit  die  Schäden  typischerweise  mit  dem  Vertrag 
verbunden und vorhersehbar sind.     

7.  Eine  weitergehende  Haftung  ist  ohne  Rücksicht  auf  die  Rechtsnatur  des  geltend  gemachten 
Anspruchs ausgeschlossen, dies gilt insbesondere auch für deliktische Ansprüche oder Ansprüche 
auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung; hiervon unberührt bleibt unsere Haftung 
gemäß  Abschnitt  IV  Ziff.  2  dieses  Vertrages.  Soweit  unsere  Haftung  ausgeschlossen  oder 
beschränkt  ist,  gilt  dies  auch  für  die  persönliche  Haftung  unserer  Angestellten,  Arbeitnehmer, 
Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. 

8.  Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Mangels verjähren ein Jahr ab Ablieferung 
der  Ware.  Dies  gilt  nicht  im  Fall  von  uns,  unseren  gesetzlichen  Vertretern  oder  unseren 
Erfüllungsgehilfen verschuldeten Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder 
wenn  wir,  unsere  gesetzlichen  Vertreter  vorsätzlich  oder  grob  fahrlässig  gehandelt  haben,  oder 
wenn unsere einfachen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich gehandelt haben.  

9. Die in diesem Bereich niedergelegten Haftungsbeschränkungen gelten nicht für datenschutzrechtliche Anspruchsgrundlagen.

VII. Eigentumsvorbehalt 
1.  Bis zur Erfüllung aller Forderungen, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, 
die uns gegen den Besteller jetzt oder zukünftig zustehen, bleibt die gelieferte Ware (Vorbehalts-
ware)  unser  Eigentum.  Im  Falle  des  vertragswidrigen  Verhaltens  des  Bestellers,  z.B.  Zahlungs-
verzug, haben wir nach vorheriger Setzung einer angemessenen Frist das Recht, die Vorbehalts-
ware zurückzunehmen. Nehmen wir die Vorbehaltsware zurück, stellt dieses einen Rücktritt vom 
Vertrag  dar.  Pfänden  wir  die  Vorbehaltsware,  ist  dieses  ein  Rücktritt  vom  Vertrag.  Wir  sind 
berechtigt,  die  Vorbehaltsware  nach  der  Rücknahme  zu  verwerten.  Nach  Abzug  eines 
angemessenen  Betrages  für  die  Verwertungskosten,  ist  der  Verwertungserlös  mit  den  uns  vom 
Besteller geschuldeten Beträgen zu verrechnen.  

2.  Der  Besteller  hat  die  Vorbehaltsware  pfleglich  zu  behandeln  und  diese  auf  seine  Kosten  gegen 
Feuer-,  Wasser-  und  Diebstahlschäden  ausreichend  zum  Neuwert  zu  versichern.  Wartungs-  und 
Inspektionsarbeiten,  die  erforderlich  werden,  sind  vom  Besteller  auf  eigene  Kosten  rechtzeitig 
durchzuführen. 

3.  Der  Besteller  ist  berechtigt,  die  Vorbehaltsware  ordnungsgemäß  im  Geschäftsverkehr  zu  ver-
äußern  und/oder  zu  verwenden,  solange  er  nicht  in  Zahlungsverzug  ist.  Verpfändungen  oder 
Sicherungsübereignungen  sind  unzulässig.  Die  aus  dem  Weiterverkauf  oder  einem  sonstigen 
Rechtsgrund  (Versicherung,  unerlaubte  Handlung)  bezüglich  der  Vorbehaltsware  entstehenden 
Forderungen  (einschließlich  sämtlicher  Saldoforderungen  aus  Kontokorrent)  tritt  der  Besteller 
bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. 
Wir  ermächtigen  den  Besteller  widerruflich,  die  an  uns  abgetretenen  Forderungen  für  dessen 
Rechnung  im  eigenen  Namen  einzuziehen.  Die  Einzugsermächtigung  kann  jederzeit  widerrufen 
werden,  wenn  der  Besteller  seinen  Zahlungsverpflichtungen  nicht  ordnungsgemäß  nachkommt. 
Zur Abtretung dieser Forderung ist der Besteller auch nicht zum Zwecke des Forderungseinzugs 
im  Wege  des  Factoring  befugt,  es  sei  denn,  es  wird  gleichzeitig  die  Verpflichtung  des  Factors 
begründet, die Gegenleistung in Höhe der Forderungen solange unmittelbar an uns zu bewirken, 
als noch Forderungen von uns gegen den Besteller bestehen. 

4.  Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Besteller wird in jedem Fall für 
uns  vorgenommen.  Sofern  die  Vorbehaltsware  mit  anderen,  uns  nicht  gehörenden  Sachen 
verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der 
Vorbehaltsware  (Rechnungsendbetrag  inklusive  der  Mehrwertsteuer)  zu  den  anderen  verarbei-
teten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache 
gilt  das  Gleiche  wie  für  die  Vorbehaltsware.  Im  Falle  der  untrennbaren  Vermischung  der 
Vorbehaltsware  mit  anderen,  uns  nicht  gehörenden  Sachen  erwerben  wir  Miteigentum  an  der 
neuen  Sache  im  Verhältnis  des  Wertes  der  Vorbehaltsware  (Rechnungsendbetrag  inklusive  der 
Mehrwertsteuer)  zu  den  anderen  vermischten  Sachen  im  Zeitpunkt  der  Vermischung.   
Ist  die  Sache  des  Bestellers  in  Folge  der  Vermischung  als  Hauptsache  anzusehen,  sind  der 
Besteller  und  wir  uns  einig,  dass  der  Besteller  uns  anteilmäßig  Miteigentum  an  dieser  Sache 
überträgt;  die  Übertragung  nehmen  wir  hiermit  an.  Unser  so  entstandenes  Allein-  oder 
Miteigentum an einer Sache verwahrt der Besteller für uns. 

5.  Bei  Zugriffen  Dritter  auf  die  Vorbehaltsware,  insbesondere  Pfändungen,  wird  der  Besteller  auf 
unser  Eigentum  hinweisen  und  uns  unverzüglich  benachrichtigen,  damit  wir  unsere  Eigentums-
rechte durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammen-
hang  entstehenden  gerichtlichen  oder  außergerichtlichen  Kosten  zu  erstatten,  haftet  hierfür  der 
Besteller.  

6.  Wir sind verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare 
Wert  unserer  Sicherheiten  die  zu  sichernden  Forderungen  um  mehr  als  10  %  übersteigt,  dabei 
obliegt uns die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten. 

VIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht 
1.  Erfüllungsort  und  Gerichtsstand  für  Lieferungen  und  Zahlungen  (einschließlich  Scheck-  und 
Wechselklagen) sowie sämtliche sich zwischen uns  und dem Besteller ergebenden Streitigkeiten 
aus  den  zwischen  uns  und  ihm  geschlossenen  Verträgen  ist  unser  Firmensitz.  Wir  sind  jedoch 
berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohn- und/oder Geschäftsitz zu verklagen.  

2.  Die  Beziehungen  zwischen  den  Vertragsparteien  regeln  sich  ausschließlich  nach  dem  in  der 
Bundesrepublik  Deutschland  geltenden  Recht.  Die  Anwendung  des  UN-Kaufrechts  ist  ausge-
schlossen. 

3.  Die  Nichtigkeit  einer  Vertragsbestimmung,  einschließlich  der  allgemeinen  Lieferungs-  und 
Vertragsbedingungen, berührt die Wirksamkeit des Vertrages und der Geschäftsbedingungen im 
Übrigen nicht.